Während am heutigen 29. Mai das friedliche Miteinander mit unseren Nachbarn im Fokus steht, dokumentiert dieser Bericht zum Zeitgeschehen in Berlin-Blankenburg ein beispielloses Drama. Es ist der vorläufige Höhepunkt eines jahrzehntelangen Konflikts um ein Wassernetz-Monopol, der im März 2026 zur wochenlangen, physischen Kappung der Lebensader einer fünfköpfigen Familie führte – und die Geschichte einer Anwohnergemeinschaft, die mit solidarischer Nachbarschaftshilfe antwortete.
Was am 3. März 2026 in der völligen Zerstörung einer Trinkwasserversorgungsleitung im Auftrag des vermeintlich
gemeinnützigen Bürgervereins "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." gipfelte, wirft einen langen,
dunklen Schatten zurück in die Vergangenheit. Der Konflikt um das illegal errungene Monopol über das Leitungsnetz
in der Wohnsiedlung im Südwesten des Berliner Ortsteils Blankenburg schwelt seit Jahren. Wie tief die Strukturen
und das rechtswidrige Selbstverständnis der Verantwortlichen verwurzelt sind, dokumentiert u. a. ein historisches
Videodokument vom November 2021.
Am Gartenzaun des auch aktuell wieder betroffenen Grundstücks im Rostsperlingweg hielt der Eigentümer und Erbbaurechtler
Detlef Woskowski am 26.11.2021 im Beisein weiterer Zeugen eine Schlüsselszene offen per Kamera fest. Zu sehen sind
die damalige Vereinsvorsitzende – eine Person der Zeitgeschichte – sowie eine noch heute aktiv involvierte „Abteilungsleiterin“ des Vereins. Das Video
zeigt den unmissverständlichen Versuch, Druck aufzubauen, basierend auf einer Rechtsauffassung, die durch rechtskräftige Urteile
des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Berliner Landgerichts längst vollumfänglich widerlegt ist.
Das Video endet mit der klaren Ansage der damaligen Vereinsvorsitzenden: „Wir brechen das jetzt hier ab
und werden die Angelegenheit gerichtlich klären.“
Doch genau das geschah nie. Statt den angekündigten Rechtsweg zu beschreiten, wurde jahrelang weiter mit Drohungen
gearbeitet und die Betroffenen mit falschen Tatsachenbehauptungen verleumdet. Die fatale behördliche Rückendeckung
durch das Bezirksamt Pankow führte offenbar dazu, dass sich der aktuelle Vereinsvorstand berufen fühlte, an der
Familie von Detlef Woskowski ein Exempel zu statuieren.
Die jahrelange Tatenlosigkeit des GSF-Vereins wurde ihm später vor Gericht zum Verhängnis: Die Kartellkammer
16 des Landgerichts Berlin II wies das Argument des Vereins, die Anwohner hätten mit ihrem Eilantrag zu lange
gewartet, entschieden zurück. Wer jahrelang nur droht, aber nicht klagt, darf sich nicht wundern, wenn die
Betroffenen erst beim realen Vollzug der Drohung den gerichtlichen Notanker werfen.
Wir beginnen mit den positiven Aspekten des im Grunde unglaublichen Ereignisses vom 03.03.2026: Eine von aufrichtigen Nachbarn ins Leben gerufene Solidaritätsaktion brachte den Betroffenen etwas Erleichterung in einer schwer erträglichen Ausnahmesituation, wie man sie sich kaum vorstellen kann... Auch die Presseveröffentlichungen von BZ und MOZ trugen zur Aufmerksamkeit bei und bewirkten im Grundsatz Positives, auch wenn die Relevanz der gutgemeinten Artikel durch teilweise verdrehte und irreführende Sachverhaltsdarstellungen getrübt wurde, die von den Tätern und wohl auch von Vertretern beteiligter Behörden initiiert waren. Im Einzelnen ist zur Klarstellung anzumerken: -A- Print- und online-Ausgabe der BZ vom 02.04.2026: ... / -B- MOZ-Ausgabe vom 16.04.2026: ...
Am 26.11.2021 drohte der Vorstand des "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." - damals noch vertreten durch die
langjährige Vereinsvorsitzende Ines L. - der Familie von Detlef Woskowski im Rostsperlingweg in Berlin-Blankenburg mit der
Einstellung der Trinkwasserversorgung durch Abtrennung des Hausanschlusses zu ihrem Grundstück (vgl. siehe oben:
auf das linke Foto klicken).
Der schon am Vorabend in der
Nachbarschaft bereitgestellte Minibagger sollte die Entschlossenheit demonstrieren, ebenso wie die Anwesenheit weiterer
Vereinsfunktionäre. Seinerzeit noch neu dabei die sog. "Abteilungsleiterin", Frau Katrin L.-S. - zweimal kurz im Bild -
sowie der langjährige Leiter der sog. "Wasserkommission Abt. 1" - Herr Frank K., der kurze Zeit später - ebenso wie die
Vereinsvorsitzende Ines L. zurückgetreten war. Ein weiterer langjähriger Vereinsfunktionär, Thomas St., komplettierte den
Kreis derer, die den Hauseigentümer Woskowski, der als heutiger Erbbauberechtigter das landeseigene Grundstück seit Anfang
der 1960er Jahre mit seiner Familie bewohnt, zur "letzten Möglichkeit" der Vermeidung der angedrohten Sperrmaßnahme
herausgebeten hatten. Der weitere Verlauf des Gespräches am Gartenzaun spricht für sich und offenbart zugleich die bis
heute weiterhin vom aktuellen Vereinsvorstand gegenüber Behörden verbreitete These von der angeblichen Rechtsnachfolge
am Trinkwasserversorgungsnetz in der heute als "Erholungsanlage Blankenburg" benannten Mischsiedlung.
Die abschließend zweimal geäußerte Ankündigung, die Berechtigung der angeblich dem Verein zustehenden Zusatzbeträge,
die die ortsüblichen Preise für die Trinkwasserversorgung der Berliner Wasserbetriebe weit übersteigen, auf dem Gerichtswege
einklagen zu wollen, tat der Verein jahrelang nichts - außer weiteren Drohungen. Bis der neue Vereinsvorstand über vier Jahre
später, am 03.03.2026, an der Familie Woskowski ein Exempel statuieren wollte und damit die längst fällige gerichtliche
Klärung in Gang setzte. --- Details zu diesem spektakulären Fall, bei dem eine fünfköpfige Familie (darunter Hochbetagte,
Schwerbehinderte und ein minderjähriges Pflegekind) mit ihren Haustieren über 36 Tage, also mehr als fünf Wochen lang, im
kalten März 2026, in ihrem unbewohnbar gewordenen Haus ohne Wasser und ohne Heizung aushalten mussten, kann man auch unter
"Kriminal-Report" und "Blankenburger Gerichts-Report" auf unserem Ortportals "Berlin-Blankenburg.de" nachlesen.
Im Video sind einige Erklärungen der langjährigen Vereinsvorsitzenden Ines L. besonders beachtlich. Zum besseren Verständnis
hier noch einige Erläuterungen zu den Hintergründen: 1. Behauptete Zahlungsrückstände: Herr W. hatte die letzte Vereinsrechnung
mittels Aufrechnung nachgewiesener Überzahlungen der vergangenen drei Jahre und den Kosten aus einem Gerichtsverfahrens gekürzt,
das der Verein gegen ihn vor dem Amtsgericht Pankow angestrengt und verloren hatte. / 2. Soweit sich Frau L. mehrfach auf den
"VKSK" (Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter der DDR) und auf dessen Nachfolge bezieht, deckte sich dies mit
ihren eidesstattlich versicherten Erklärungen vom 08.09.2021, die kurz zuvor in einem Gerichtsverfahren vom GSF e.V. eingereicht
worden war, bei dem sich ein Anwohner/Eigentümer ebenfalls gegen die angedrohte Trinkwassersperre zur Wehr gesetzt hatte
(vgl. siehe oben: auf das Foto in der Mitte klicken). Es läst sich wohl kaum besser verklausulieren, aber
im Klartext steht dort nichts Anderes, als: "Wir haben uns der Rohre bemächtigt"
... und damit die Rechte der Anwohner auf die im Grundgesetz verbriefte Daseinsvorsorge des Staates ausgehebelt!
Diese dreiste Selbstermächtigung durch Kapern des Altrohrnetzes begann in der lange vor der Wiedervereinigung bewohnten Siedlung
in Wahrheit erst 2006. Die viele Jahre andauernde Verlegung zusätzlicher PE-Rohre (Plastik-Rohre), die einfach z. T. kreuz und quer
über den Altrohren (die sämtlichst im Boden verblieben) von gutgläubigen Freiwilligen in den Boden gebracht wurden (vgl. siehe oben:
Fotos Mitte und rechts), hatte der Vereinsvorstand seinerzeit gegenüber den Anwohnern scheinheilig mit der Behauptung begründet, man
müsse die alten Leitungen des Vereins wegen der hohen Wasserverluste austauschen. Tatsächlich begannen die
Probleme mit jährlich steigenden Wasserverlusten erst richtig mit den amateurhaft verlegten Neuleitungen, die dann auf "Rohrbrüche"
zurückgeführt wurden, den Anwohnern aber vollumfänglich auf die Jahresrechnungen gesetzt wurden.
Seit einiger Zeit wird in eidesstattlichen Versicherungen des Vorstands zum Thema "Eigentum am Wasserleitungsnetz"
anders formuliert. Nun heißt es wörtlich: "Der Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V.
("Verein") hat die
Wasserleitungen bzw. das Zubehör zum Wasserleitungsnetz ... auf Rechnung und Kosten des Vereins erworben"
(vgl. siehe oben: auf das rechte Foto klicken).
Und in aktuellen Schriftsätzen des Vereins in den jüngsten Gerichtsverfahren heißt es dazu ergänzend unverblümt: Die damalige "Neuverlegung" sei "mit Billigung des Eigentümers
und mit Billigung der Anwohner" erfolgt. Soll wohl heißen, "Selber schuld!". Ein Hohn für alle Betroffenen, die sich
heute einem zunehmend dreister vorgehenden GSF-Vereinsvorstand ausgeliefert sehen.
Die Eigentumsbehauptung des Vereins, die bis heute mit der längst gerichtlich widerlegten Rechtsnachfolge des VKSK der DDR aufrechterhalten
und sogar vom Bezirksamt Pankow -
(vgl. Behörden-Report) bestätigt wird, muss man schlicht
als Rechtsverweigerung bezeichnen. Denn damals wie heute war und ist auch dem Vereinsvorstand bekannt, dass sowohl das gesamte
Gelände und das seit den 50er Jahren vorhandene Wasserleitungsnetz als DDR-Volkseigentum mit dem Einigungsvertrag zum 03.10.1990
in das Eigentum des Landes Berlin zurück- bzw. diesem rechtlich zugefallen war und schon deshalb weder vom erst im Mai 1991
gegründeten "Garten- und Siedlerfreunde Anlage Blankenburg e.V." noch von irgendeinem anderen Rechtsträger "historisch
gewachsen" übernommen worden sein kann
(vgl. auch "Historie der Anlage Blankenburg" mit diversen Rechtsquellen und Nachweisen).
/ 3. ... Ergänzung folgt...
Zum besseren Verständnis hier einige Erläuterungen zum Vorfall des 17.02.2024 und zu den Hintergründen, die aber im Wesentlichen auch bereits aus der Presseanfrage vom 24.11.2025 und deren Beantwortung durch das Bezirksamt Pankow, vertreten durch den Bezirksstadtrat Jörn Pasternack (CDU), vom 04.12.2025 hervorgehen (vgl. siehe oben: auf die Grafik Bezirksamt Pankow klicken): ... Ergänzung folgt ...
Zum besseren Verständnis hier einige Erläuterungen zum Eklat vom 03.03.2026 und zu Hintergründen und strafrechtlich relevanten Fakten: ...
In beiden Kurzvideos sehen Sie eine offen gedrehte Szenerie, die sich nach der schriftlichen Erklärung des Vereinsvorstands so
abgespielt haben soll (wörtliches Zitat): "Aus Eigenschutz, weil es offenbar eine heftige Auseinandersetzung vor Ort gab, hat
der Mitarbeiter die Baustelle verlassen... Der Vorwurf der Scheinreparatur ist zurückzuweisen, vielmehr vereitelt Herr Papenbrock
- in welcher Rolle auch immer dieser auftritt - die Wiederherstellung des Anschlusses... Herr Papenbrock und Herr Woskowski
haben die Baufirma bzw. den vor Ort erschienenen Mitarbeiter an der Durchführung der Arbeiten gehindert... Vorliegend haben
Herr Papenbrock sowie der Kläger die Wiederherstellung der Wasserversorgung verhindert... Die Hinzuziehung der Polizei war
auch nicht erforderlich, da der Mitarbeiter die Herstellung des Arbeitsauftrages...unmittelbar vorgenommen hätte, da er damit
beauftragt war. Die Beklagte ist hier unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, tätig geworden, jedoch auf die Tätigkeit
der Tiefbaufirma angewiesen und ebenso, dass der Wiederanschluss nicht verhindert wird... Es wird angeregt, bei den Klägern
Stellungnahme zum Vorfall und zur Verhinderung der Wiederherstellung der Wasserversorgung einzuholen..."
Die beiden Kurzvideos wurden am Montag, den 09.03.2026 an einem Tatort im öffentlichen Verkehrsraum aufgenommen, wo es eine Woche
zuvor (am 03.03.2026) durch eine nicht qualifizierte Baufirma einen Eingriff in die öffentlichen Trinkwasserversorgung eines
Einfamilienhauses gegeben hatte (bei dem es zur dokumentierten Verkeimung der Rohre und des Hausanschlusses kam) und wo seitdem
eine 5-köpfige Familie (Hochbetagte, Schwerkranke, Schwerbeschädigte und eine minderjährige Schülerin) zusammen mit ihren 7 Haustieren
- trotz eines rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses vom 05.03.2026 auf "unverzügliche Wiederherstellung der Trinkwasserversorgung" -
weiterhin ohne Wasseranschluss ausharren mussten... Anzeigen der Betroffenen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Eingriffs
in die öffentliche Infrastruktur (§ 316b StGB) waren seit dem 03.03.2026 bereits gestellt (vgl.
siehe oben: auf die Fotos klicken).
Zum besseren Verständnis hier einige Erläuterungen zum 2. Scheinreparaturversuch vom 20.03.2026 auf den Gerichtsbeschluss vom
05.03.2026 und das Gerichtsurteil vom 16.03.2026, die den GSF-Verein zur "unverzüglichen Wiederherstellung" der weiterhin
abgetrennten Trinkwasserversorgung zum Grundstück und zum Wohnhaus der Familie von Detlef Woskowski verpflichtet hatten:
Die vom Pressevertreter offen gedrehten Kurzvideos dokumentieren einen Vorgang, der sich später als perfide Theatervorstellung
von Funktionären des GSF e.V. herausstellen sollte. Zwei vorgeblich beauftragte Sanitär-Handwerker erschienen gegen 14:00 Uhr vor
Ort und zogen dann doch unverrichteter Dinge wieder ab. Weil sie auch "nur zum Schauen" erschienen waren, hieß es. Das Schauen
sollte sich aber wohl auf die Baustelle und die abgetrennten Enden der Trinkwasserversorgungsleitung beziehen, was die
Vereinsverantwortliche, Frau Katrin L.-S., jedoch unmittelbar mit Eintreffen der fachkundigen Installateure vereitelte,
die sich soeben mit dem Zertifizierungsnachweis der Berliner Wasserbetriebe ausgewiesen hatten. Noch bevor die Handwerker
"schauen" konnten, gab Frau L.-Sch. dem freiwilligen Helfer, Herrn O., die Anweisung, die von ihm zuvor freigelegte Baugrube
über dem instandzusetzenden Trinkwasserrohr wieder zuzuschaufeln! Anwesend mittlerweile der nächste Vereinsfunktionär, Herr St.,
der schweigend daneben stand und auch auf Nachfrage den Vorgang nicht erklären wollte (vgl.
siehe oben: auf die Fotos klicken).
Erst später klärte sich das merkwürdige Verhalten der beteiligten Vereinskräfte und des erschienenen
Handwerker-Duos auf: man kannte sich untereinander und zog hier zu Lasten der Betroffenen nur eine unwürdige Show ab.
Bei der anschließenden online-Prüfung am PC ließ sich die vorgezeigte Lizenz der Wasserbetriebe auf deren online-Plattform
übrigens nicht verifizieren. Tage später stellte sich dann heraus, dass es sich bei den beiden "Sanitärfachkräften" in
Wahrheit um langjährige Mitglieder der vereinsinternen "Wasserkommission" aus der sog. "Abt. 7" gehandelt hatte...
Ein Musterbeispiel für unterlassene Hilfeleistung!
Zitat Google: "Unterlassene Hilfeleistung ist in Deutschland eine Straftat nach § 323c StGB. Wer in Notfällen nicht hilft,
obwohl dies erforderlich und zumutbar ist, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr."
Hier kann man sich exemplarisch ein Bild von der Wahrheitstreue im Rechtsverkehr und der kriminellen Energie
der beteiligten GSF-eV-Funktionäre durch Einsicht in deren eidesstattliche Versicherungen und Stellungnahmen zu den
Ereignissen am 20.03.2026 vor dem Grundstück der Familie Woskowski machen, die vom Vereinsvorstand bei Gericht
eingereicht wurden. Obwohl die Beteiligten wussten, dass sie von einem Pressevertreter fotografiert und gefilmt worden waren
(vgl. "Am Tatort 20.03.2026" - siehe oben), sind ersichtlich wahrheitswidrige Darstellungen zum presserechtlich
dokumentierten Zeitgeschehen niedergeschrieben und eidesstattlich versichert worden (vgl.
siehe oben: auf die Fotos klicken).
Keinem der Akteure scheint bewusst zu sein, dass auch die Abgabe einer falschen eidesstattlicher Versicherung bei Gericht
strafbar ist und auch schon der Versuch den Straftatbestand des Prozessbetruges erfüllt.
Jeder ist heutzutage in der Lage, diese Frage z. B. bei Google der KI zu stellen: "Prozessbetrug mittels falscher
eidesstattlicher Versicherung in einem Zivilverfahren - welche §§ sind betroffen und mit welchen Konsequenzen
müssen die Täter rechnen, wenn sich diese gemeinschaftlich falsch einlassen, um ihr Ziel zu erreichen?"
Die umfassende Antwort lautet: "Ein Prozessbetrug mittels einer falschen eidesstattlichen Versicherung in
einem Zivilprozess zieht schwerwiegende
strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Die Täter werden in der Regel wegen Betrugs (§ 263 StGB) und falscher
Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) bestraft, wobei die Strafen von empfindlichen Geldstrafen bis zu
mehrjährigen Freiheitsstrafen (bis zu 10 Jahre in schweren Fällen) reichen können.Hier ist die detaillierte
Aufschlüsselung der betroffenen Paragrafen und Konsequenzen:
1. Die betroffenen Paragrafen des Strafgesetzbuches (StGB)
§ 156 StGB – Falsche Versicherung an Eides statt: Wer vor einer zuständigen Behörde (hier dem Zivilgericht,
z. B. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt oder sich
auf eine solche beruft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch die fahrlässige
Tat ist nach § 161 StGB strafbar (bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).
§ 263 StGB – Betrug (Prozessbetrug): Ein Prozessbetrug liegt vor, wenn das Gericht durch täuschenden Vortrag (oder falsche Beweismittel)
zu einer Fehlentscheidung verleitet wird, die zu einem rechtswidrigen Vermögensvorteil führt. Dies wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.
§ 25 Abs. 2 StGB – Mittäterschaft: Wenn sich die Täter gemeinschaftlich falsch einlassen und den
Plan bewusst zusammen umsetzen, handeln sie als Mittäter. Jeder Mittäter wird für die Tat des anderen voll
verantwortlich gemacht und erhält den gleichen Strafrahmen.
§ 52 StGB – Tateinheit: Da die falsche Versicherung direkt dazu dient, den Betrug zu begehen, stehen die Taten
meist in Tateinheit zueinander. Das Gericht bestimmt die Strafe nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht
(hier § 263 StGB), bezieht aber das Unrecht beider Paragrafen mit ein.
2. Strafmaß und Konsequenzen bei gemeinschaftlichem Handeln: Das konkrete Strafmaß hängt stark von den Umständen
des Einzelfalls ab (z. B. Schadenshöhe, Vorstrafen). Das gemeinschaftliche Vorgehen erschwert die Situation
erheblich:Gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Betrug (§ 263 Abs. 3 StGB): Schließen sich die Täter zusammen,
um fortgesetzt solche Taten zu begehen, liegt ein besonders schwerer Fall vor. Hier droht eine Freiheitsstrafe
von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.Hohe kriminelle Energie: Das gemeinschaftliche Absprechen einer Lügengeschichte
und die Untermauerung durch eine falsche eidesstattliche Versicherung gilt vor Gericht als erhebliche kriminelle
Energie. Dies schließt eine milde Geldstrafe für Ersttäter zwar nicht völlig aus, rückt aber eine Freiheitsstrafe
(ggf. auf Bewährung) in den Vordergrund.
Eintrag ins Führungszeugnis: Strafen über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen ab 3 Monaten werden in das private
Führungszeugnis eingetragen und führen zur Vorbestrafung.3. Zivilrechtliche und prozessuale FolgenNeben dem
Strafverfahren kollabiert auch das ursprüngliche Zivilverfahren für die Täter: Prozessverlust und Kosten:
Fliegt die Lüge auf, wird das Gericht den Fall sofort zuungunsten der Täter entscheiden. Sie tragen die gesamten
Prozess- und Anwaltskosten beider Parteien. Restitutionsklage (§ 580 ZPO): Sollte bereits ein Urteil zugunsten
der Betrüger ergangen sein, kann die Gegenseite das Verfahren über eine Restitutionsklage wieder aufrollen und
das Urteil aufheben lassen. Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \ § 263 StGB / § 826 BGB): Die Täter haften
der Gegenseite gesamtschuldnerisch für alle entstandenen Schäden (z. B. Detektivkosten zur Aufdeckung der Lüge,
Anwaltskosten).
Zusammenfassung: Die gemeinschaftliche falsche Einlassung mittels eidesstattlicher Versicherung erfüllt die
Tatbestände des § 156 StGB und § 263 StGB i.V.m. § 25 Abs. 2 StGB. Neben der strafrechtlichen Verfolgung
(Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 bzw. 10 Jahren) drohen der totale Verlust des Zivilprozesses und
massive Schadensersatzforderungen."